Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Sportvereinigung 1969 Nonnenroth und hat seinen Sitz in Hungen-Nonnenroth.
Der Verein wurde am 24.1.1969 gegründet und wurde in das Vereinsregister Nidda eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a)    Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b)    die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
2. Der Verein ist Mitglied des
a)    Landessportbund Hessen e.V.
b)    des zuständigen Landesfachverbandes
c)    des zuständigen Spitzenverbandes.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind blau/weiß.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. der Verein führt als Mitglieder:
a)    ordentliche Mitglieder
b)    jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
c)    Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können nur vom Vorstand ernannt werden.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter den Punkten a), c) und Jugendliche über 16 Jahren.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Staatsangehörigkeit und Religion werden.
3. Der Antrag und die Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a)    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b)    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a)    den Bericht des Vorstandes,
b)    die Entlastung des Vorstandes
c)    die Neuwahl des Vorstandes,
d)    die Wahl von zwei Kassenprüfenden,
e)    den Veranstaltungskalender,
f)    Anträge,
g)    Verschiedenes.
5. Ein Präsidiumsmitglied leitet die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer/die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungs-leitenden und vom Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 8 der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
–    drei Präsidiumsmitgliedern
–    dem Kassenwart/der Kassenwartin
–    dem Schriftführer/der Schriftführerin
–    dem Jugendleiter/der Jugendleiterin
–    den Abteilungsleitenden der im Verein vorhanden Abteilungen
–    zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins über 18 Jahren.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Zur Unterstützung des Vorstandes können für die Erfüllung dieser Aufgaben Ausschüsse gebildet werden.
3. Das Präsidium ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Es sind immer zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
Die Präsidiumsmitglieder haben die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes zu führen.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder dritten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Präsidiumsmitglieder ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein neues Präsidiumsmitglied zu wählen hat.

§ 9 Kassenprüfer/Kassenprüferin
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer/eine Kassenprüferin für 2 Jahre. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

§11 Auflösungsbestimmung
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützigen Vereine des Stadtteils Hungen-Nonnenroth, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Bestehen keine gemeinnützigen Vereine im Stadtteil, so fällt das Vermögen an die sozialen Einrichtungen des Landessportbundes Hessen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 22. März 2003 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.